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Husky aus dem Tierheim zu vergeben

Das ist eine Anfrage von Monika Reyer

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Vereinssatzung PDF Drucken E-Mail
Inhaltsverzeichnis
  1. §1 Name und Sitz
  2. §2 Zweck und Aufgaben des Vereins
  3. §3 Mitgliedschaft
  4. §4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  5. §5 Geschäftsjahr und Beiträge
  6. §6 Jahreshauptversammlung und Vorstand
  7. §7 Vereinskasse, Vereinsvermögen, Rechnungslegung
  8. §8 Kassenprüfung und Kassenprüfer
  9. §9 Satzungsänderungen
  10. §10 Auflösung des Vereins
  11. Schlußbestimmung

§1 Name und Sitz
  1. Der Schlittenhundesportverein trägt den Namen
    Mushing Sachsen Anhalt  (MSA)
  2. Er ist Mitglied im Landessportbund Sachsen Anhalt.
    Der Verein hat seinen Sitz in 06507 Güntersberge/OT Friedrichshöhe und ist im Vereinsregister eingetragen.
    Gerichtsstand ist Quedlinburg.
§2 Aufgaben des Vereins
  1. Mushing Sachen Anhalt e.V. betreibt Schlittenhundesport, ausschließlich mit reinrassigen Schlittenhunden (FCI Standard). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.      Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des MSA fremd sind begünstigt werden.
  2. Der Verein stellt sich zur Aufgabe:
    1. sportliche Betätigung und körperliche Ertüchtigung der Mitglieder und Förderung des Schlittenhundesports
    2. Unterstützung und Beratung der Mitglieder zur artgerechten sportlichen Betätigung
    3. Tierschutz
    4. Nachwuchsförderung - Jugendarbeit
    5. Durchführung von Schlittenhunderennen, hundesportlichen Veranstaltungen usw.
§3 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann jede Person beantragen, die Ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt hat. In begründeten Ausnahmefällen entscheidet die Vollversammlung. Jugendliche unter 18 Jahre können vom Verein mit Zustimmung Ihrer gesetzlichen Vertreter die Mitgliedschaft erwerben.
    Behörden, juristische Personen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts können dem Verein als Mitglied beitreten, sie haben hierbei einen offiziellen Vertreter namhaft zu machen.
  2. Anmeldungen zur Mitgliedschaft sind schriftlich durch Beitrittserklärung unter Angabe von Geburtsdatum und genauer Postanschrift an den Vorstand zu richten.
  3. Die Aufnahme in den Verein gilt als vollzogen nach erfolgter Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Mitgliederrechte, dagegen bleiben bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandene Verpflichtungen (z.B. Zahlung durch rückständige Beiträge u.ä.) bestehen.
    1. Der Austritt kann nur in schriftlicher Form erfolgen und ist spätestens 1 Kalendermonat vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstand einzureichen.
    2. Mitglieder, die Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, können  am Ende des Geschäftsjahres von der Mitgliederliste gestrichen werden. Das entbindet aber nicht von den Zahlungen der Mitgliederbeiträge.
    3. Mitglieder, die dem Verein oder seinen Zielen schweren Schaden zufügen, können vom Verein nach Anhörung mit ¾-Mehrheit ausgeschlossen werden.
    4. Mitglieder, die vorübergehend aus wichtigen beruflichen oder privaten Gründen nicht am Vereinsleben teilnehmen können, haben die Möglichkeit Antrag auf Aussetzung der Mitgliedschaft mit Beitragsbefreiung zu stellen. Die Dauer der Aussetzung ist auf ein Beitragsjahr begrenzt und muss jährlich bis zum 30.11. für das Folgejahr beantragt und vom Vorstand genehmigt werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Mitglieder des Vereins können folgende Rechte in Anspruch nehmen:
    1. Antrags-, Wahl- und Beratungspflicht im Verein ab dem vollendetem 16. Lebensjahr, Wählbarkeit in die Ämter des Vereins ab dem 18. Lebensjahr.
    2. Beratung in Fragen der Haltung von Hunden der nordischen Rassen.
    3. Beteiligung an den vom Verein durchgeführten Veranstaltungen entsprechend den gültigen Bestimmungen (Sportveranstaltungen).
  2. Verpflichtungen eines jeden Mitglieds:
    1. Ihre Haltung der nordischen Hunderassen im Sinne des Tierschutzgesetzes.
    2. Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen und fördern.
    3. Die Mitglieder sind Ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen, Wohnungswechsel sind unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
    4. Nur reinrassige Schlittenhunde zu verwenden, wie sie vom Dachverband zugelassen werden.
§5 Geschäftsjahr und Beiträge
  1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
    1. Neueintretende Vollmitglieder haben neben dem Mitgliedsbeitrag eine Aufnahmegebühr zu zahlen, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung festgesetzt wird.
    2. Jugendliche unter 18 Jahren sind beitragsfrei, Familienangehörige von Mitgliedern zahlen einen ermäßigten Beitrag, die Höhe bestimmt die Jahreshauptversammlung.
    3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  3. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres einzuzahlen. Wer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt wird schriftlich gemahnt. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen keine Zahlung, kann das betreffende Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Verpflichtung zur Zahlung des gesamten Jahresbeitrages einschließlich entstandener Kosten wird dadurch nicht aufgehoben.
  4. Bei dringenden Kündigungen, welche begründet sind, muß mindestens der ½ Jahresbeitrag gezahlt werden.
§6 Jahreshauptversammlung und Vorstand
  1. Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlußfähig.
    1. Die Jahreshauptversammlung ist in jedem Jahr spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres durchzuführen und vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung hat mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich zu erfolgen.
    2. Die Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung ist wie folgt festgesetzt
      1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfers.
      2. Entlassung und Neuwahl des Vorstandes aller 2 Jahre, Kassenprüfer jährlich.
      3. Beschlussfassung über eingereichte Anträge, sofern diesen keine Satzungsvorschriften entgegen stehen.
      4. Beschlussfassung über Satzungsänderung.
      5. Festlegung der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühr.
    3. Von jeder Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass alle Beschlüsse enthält und vom 1. Vorsitzenden sowie dem Protokollführer unterzeichnet wird.
  2. Vorstand
    1. 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer, Sportwart, Tierschutzbeauftragter
    2. MSA wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten.
      Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
    3. Aufgaben des Vorstandes sind:
      • Die Geschäftsführung des Vereins, die Verwaltung des Vereinsvermögens und der Erlaß der Gebührenordnung.
      • Die Durchführung, Unterstützung und Überwachung des Sportgeschehens sowie der Jugendarbeit.
      • Die allgemeine Förderung und Organisation des Sportgeschehens.
§7 Vereinskasse, Vereinsvermögen, Rechnungslegung
  1. Das Vereinsvermögen besteht aus:
    Dem Kassenbestand in der Vereinskasse, eventuellen Bank- und Postscheck-guthaben sowie ausstehenden Forderungen, sonstigen Vereinsbesitz.
  2. Für die Geschäftsführung der Vereinskasse ist der Kassierer verantwortlich. Zum Abschluß des Geschäftsjahres hat der Kassierer einen Jahresabschluß zu erstellen und einen Kassenbericht zu fertigen, der über den Vorstand der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
§8 Kassenprüfung und Kassenprüfer
  1. Die Verwaltung der Vereinskasse und die finanzielle Geschäftsführung ist jeweils nach Ablauf eines Geschäftsjahres und vor dem Termin der Jahreshauptversammlung und von einem Kassenprüfer zu prüfen.
  2. Der Kassenprüfer hat hierfür einen Prüfungsbericht zu erstellen, der der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist.
§9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Jahreshauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Innerhalb von Familien und Partnerschaften ist eine Stimmübertragung möglich.
§10 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit aller Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, steht das Vermögen des Vereins dem Tierheim Haldensleben oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, zwecks Verwendung für den Tierschutz zur Verfügung.
Schlußbestimmung
Satzungsänderungen wurden am 12.04.2009 vorgenommen und durch die Jahreshauptversammlung bestätigt.